Das Angebotsanschreiben ist die formale „Visitenkarte" Ihres Angebots. Hier sehen Sie den typischen Aufbau mit Beispielformulierungen.
Dieses Muster ersetzt keine Rechtsberatung. Prüfen Sie, ob der Auftraggeber ein eigenes Formblatt für das Anschreiben vorschreibt.
Ja. Das Angebotsanschreiben muss von einer zeichnungsberechtigten Person unterschrieben werden, meist der Geschäftsführung oder einer Person mit entsprechender Vollmacht. Bei elektronischer Angebotsabgabe über eine Vergabeplattform verlangen manche Vergabestellen zusätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein hochgeladenes, unterschriebenes PDF – das steht in der Bekanntmachung oder den Bewerbungsbedingungen.
Viele Vergabestellen stellen ein eigenes Formblatt für das Angebotsschreiben zur Verfügung, zum Beispiel als Teil der Vergabeunterlagen (VHB- oder VOB-Formblätter im öffentlichen Bau, oder plattformspezifische Formulare). Ist ein solches Formblatt vorgeschrieben, muss es verwendet werden; ein frei formuliertes Anschreiben wie im obigen Muster ist dann nur ergänzend sinnvoll, ersetzt das Formblatt aber nicht.
Fehlende Pflichtangaben – etwa eine fehlende Unterschrift oder eine falsche Vergabenummer – können je nach Vergabeverfahren dazu führen, dass das Angebot von der Wertung ausgeschlossen wird. Formale Vollständigkeit ist deshalb ebenso wichtig wie der Inhalt des Angebots selbst; im Zweifel lohnt sich eine Rückfrage bei der Vergabestelle vor Ablauf der Angebotsfrist.
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